Inhalt
1 Allgemein
Bauten und Anlagen dürfen grundsätzlich nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder verändert werden.
Die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften bestehen aus baupolizeilichen Bestimmungen, planerischen Vorschriften sowie aus formellen, das Verfahren betreffenden Vorschriften.
Das Baurecht umfasst insbesondere:
• Kommunale Bauvorschriften (Bauordnung und Zonenplan)
• Kantonale Bauvorschriften (Baugesetze, kantonale Richtpläne)
• Eidgenössische Bestimmungen (Gesetze betreffend Raumplanung, Umweltschutz,
Gewässerschutz, Zivilschutz und Wald)
2 Zustandigkeit
Zuständig für die Baubewilligung ist die örtliche Behörde. Für gewisse Bauvorhaben ist eine kantonale Bewilligung notwendig. Fachkundige Projektverfasser kennen die Bewilligungsverfahren und können stellvertretend für die Bauherrschaft direkt mit den Bewilligungsinstanzen verhandeln und das Projekt durch die Klippen der baurechtlichen Prüfung steuern.
3 Unterschiede
Grosse Unterschiede in kantonalen sowie kommunalen Bauvorschriften zwingen den Projektierenden, die örtlichen Vorschriften jeweils genau abzuklären und zu befolgen.
Zur Zeit sind sehr viele, insbesondere kommunale Vorschriften in Revision. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen, müssen doch aus diesem Grund nicht selten unterschiedliche Vorschriften beachtet werden.
4 Notwendigkeit einer Baubewilligung
Bei Sanierungen und Renovationen, für die keine Baubewilligung erforderlich ist, sind die baupolizeilichen Bestimmungen dennoch einzuhalten.
Unter anderem sind folgende Vorschriften und bauliche Bestimmungen einzuhalten:
• Schutzraumvorschriften
• Feuerpolizeiliche Bestimmungen
• Wärmedämmvorschriften
• Schallschutzverordnung
• Denkmalpflege
• Emissionen
• Energiesparmassnahmen
• Vorschriften über technische Anlagen
• Sicherheitsvorschriften (SUVA)
• Behinderten- und betagtengerechtes Bauen
5 Fassadenveränderungen
Für Renovationen und Modernisierungen ist von entscheidender Bedeutung, dass Unterhalts- oder Instandstellungsarbeiten nicht als bauliche Änderungen im Sinne der Baugesetzgebung gelten. Alle Veränderungen an Fassaden, am Gebäudevolumen, d.h. Veränderungen in der äusseren Erscheinung, wie Anbauten, Aufbauten, Aufstockungen, Ausbrechen oder Zumauern von Öffnungen sind bewilligungspflichtig.
6 Innere Veränderungen
Innere Instandstellungsarbeiten und Renovationen sind grundsätzlich ohne baupolizeiliche Bewilligung möglich. Es dürfen aber keine Umnutzungen vorgenommen werden. Alle baupolizeilichen Bestimmungen und Verordnungen sind trotzdem einzuhalten. Die Baubewilligungspflicht richtet sich an den Bauherrn. Er tut gut daran, sich über die notwendigen Bewilligungen ins Bild zu setzen bzw. ihre Erfüllung vom Vertreter zu fordern.